Diese hätten sich reizlos, nicht überwärmt und ohne Schwellung dargestellt. Die Beweglichkeitsprüfung sei jedoch durch die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers (welche wiederum als Ausdruck einer Symptomausweitung zu interpretie- -9- ren sei) erheblich eingeschränkt gewesen (VB 334.6 S. 6 f.). Einleuchtend ist entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 21) sodann auch die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters, wonach kein besonderer Leidensdruck bestehe, da abgesehen von der Verordnung von Schmerzmitteln keine Behandlung durchgeführt werde und auch die unterstützende Psychotherapie sistiert worden sei (VB 334.6 S. 7).