6.3. Auch die unbehandelte Schlafapnoe (vgl. Beschwerde S. 18) wurde von den Gutachtern berücksichtigt und diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass Tätigkeiten mit relevanter Fremd- oder Eigengefährdung ungünstig seien, ansonsten jedoch keine Einschränkungen damit einhergingen (VB 334.3 S. 8). Ohne weiteres gefolgt werden kann auch der Einschätzung, dass aus kardiologischer Sicht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Beschwerde S. 19). Beim Beschwerdeführer sei am 11. Februar 2020 ein Nicht-ST-Hebungs-Infarkt aufgetreten.