Eine leichte Beeinträchtigung der Konzentration nach längerer geistiger Anstrengung erachtete er angesichts der Schmerzsymptomatik als durchaus plausibel. Die Auffassung sei indes nicht erschwert und der Beschwerdeführer habe dem Untersuchungsgespräch aufmerksam folgen können. Eine stärker ausgeprägte Konzentrationsstörung liege daher nicht vor (VB 334.5 S. 6). Keine von den gutachterlichen Einschätzungen abweichenden Aspekte sind schliesslich dem Bericht der Klinik F._____ vom 16. Juni 2023, in welcher der Beschwerdeführer vom 20. April bis zum 26. Mai 2023 stationär behandelt wurde (VB 347 S. 1), zu entnehmen (vgl. Beschwerde S. 16).