te Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude) voraus. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Aktivitätsminderung durch Schmerzen, aber keine depressionsbedingte Antriebsminderung beschrieben und auch ein gravierender Verlust von Interesse und Freude habe nicht festgestellt werden können (VB 334.5 S. 11). Ferner äusserte sich der psychiatrische Gutachter entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hinreichend zu allfälligen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (Beschwerde S. 21). Eine leichte Beeinträchtigung der Konzentration nach längerer geistiger Anstrengung erachtete er angesichts der Schmerzsymptomatik als durchaus plausibel.