Die Gutachter stützten sich bei ihrer Beurteilung auf umfassende Vorakten. Insbesondere lag ihnen der Bericht der Psychiatrischen Dienste E._____ vom 16. April 2021 vor (VB 334.2 S. 15), in welchen unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD.10: F33.11; "im Sinne einer chronischen nicht remittierenden depressiven Störung") diagnostiziert wurde (VB 293 S. 4; vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Der psychiatrische Gutachter führte nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei aufgrund der Schmerzen teils frustriert, gereizt und die Schmerzsymptomatik beeinflusse auch die Stimmungslage.