6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt das SMAB-Gutachten in verschiedener Hinsicht. So sei die Tonaufnahme des bei der psychiatrischen Begutachtung geführten Interviews unter anderem vorzeitig beendet worden und daher unvollständig (Beschwerde S. 11 ff.). Des Weiteren würden die gutachterlichen Einschätzungen diametral denjenigen der behandelnden Ärzte widersprechen (vgl. Beschwerde S. 7). -7-