Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege unter anderem eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) vor (VB 334.1 S. 7; 334.5 S. 12). In der angestammten Tätigkeit als Automechaniker sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Die 10%ige Einschränkung sei durch ein reduziertes Arbeitstempo sowie eine erhöhte Pausenbedürftigkeit begründet. Als angepasst gelte eine leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, welche sachbetont, einfach und gut strukturiert sein müsse. Es dürften keine Tätigkeiten in stereotyper Vorneige ausgeführt werden.