Massgebender Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend die Verfügung vom 1. Juli 2013 (VB 93). Betreffend die der Verfügung zugrundeliegenden medizinischen Grundlagen wird auf Erwägung 4.1 des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2017.200 vom 19. September 2017 verwiesen (VB 193). 4. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das SMAB-Gutachten vom 28. November 2022. Dieses umfasst eine internistische, eine kardiologische, eine psychiatrische sowie eine rheumatologische Beurteilung. Die -5-