1.2. Am 10. August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.200 vom 19. September 2017 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Rentenbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurück.