In der Folge gewährte sie dem Beschwerdeführer Wiedereingliederungsmassnahmen und richtete während deren Dauer die ganze Rente weiterhin aus. Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2013.639 vom 26. März 2014 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 ab.