ATSG geltend gemacht werden. Da die angefochtene Zwischenverfügung die Erteilung eines neuen Gutachtens verfügt und der Beschwerdeführer dagegen lediglich eine unzulässige Second Opinion geltend macht, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.