zudem darauf hinzuweisen, dass einzig vom Erlass einer Zwischenverfügung gesprochen wird, wo Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (vgl. Art. 44 Abs. 4 ATSG), während bei den übrigen im Rahmen des Begutachtungsauftrags zu treffenden Anordnungen nicht von einer Zwischenverfügung gesprochen wird.