44 Abs. 4 ATSG ausdrücklich festgehalten werden sollte, dass bei fehlender Einigung zwischen dem Versicherer und der versicherten Person betreffend der zu stellenden Fragen eine Zwischenverfügung zu erlassen sei (AB 2019 N 115, Antrag Schenker, Carobbio, Guscetti, de Courten, Feri, Graf, Gysi, Heim, Ruiz). Dass dieser Antrag abgelehnt wurde, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Gesetzgeber die Anfechtungsgründe bewusst enger gestalten wollte. In systematischer Hinsicht ist -7-