Somit ergibt auch eine historische und teleologische Auslegung, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird, indem eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Begutachtung abgesehen von Ausstandsgründen erst möglich sein soll, nachdem der Versicherungsträger über das Leistungsbegehren der versicherten Person befunden hat. Zudem wurde im Nationalrat ein Minderheitsantrag abgelehnt, wonach in Art. 44 Abs. 4