Der versicherten Person stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV-Stelle bzw. den vom Versicherungsträger getroffenen Entscheid vorzugehen (BBI 2017 2535, 2682). Somit ergibt auch eine historische und teleologische Auslegung, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird, indem eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Begutachtung abgesehen von Ausstandsgründen erst möglich sein soll, nachdem der Versicherungsträger über das Leistungsbegehren der versicherten Person befunden hat.