Damit solle verhindert werden, dass das Verfahren in die Länge gezogen werde. Der versicherten Person stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV-Stelle bzw. den vom Versicherungsträger getroffenen Entscheid vorzugehen (BBI 2017 2535, 2682).