In der Botschaft wird unter dem Titel "Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens" im Zusammenhang mit Begutachtungen im Abklärungsverfahren nach ATSG zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (u.a.) zur Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen (vgl. BGE 137 V 210; 139 V 349) hingewiesen (BBl 2017 2535, 2626). Es wird sodann unter dem Titel "Verankerung der Partizipationsrechte und der Rolle der Durchführungsstellen im Gesetz" ausgeführt, dass zu den Anpassungen, die das Bundesgericht betreffend das Verfahren im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen vorgenommen hat, noch keine Gesetzesgrundlage bestehe.