2.4. Für die historische Auslegung kann die Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 beigezogen werden, da die darin enthaltenen Ausführungen zu den Änderungen betreffend Amtsermittlungsverfahren nicht nur auf die Invalidenversicherung, sondern unter anderem auch auf die Unfallversicherung anwendbar sind (vgl. BBl 2017 2535, 2627 und 2712).