2. 2.1. Unter der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage war die Unfallversicherung nach der Rechtsprechung verpflichtet, eine ärztliche Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen, wenn die versicherte Person geltend machte, eine Begutachtung sei nicht erforderlich (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 S. 323 mit Hinweise auf BGE 137 V 210). Der neue Art. 43 Abs. 1bis ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger Art und Umfang der erforderlichen Abklärungen bestimmt.