Somit sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Zwischenverfügung datiert vom 19. Dezember 2023 und somit nach dem Inkrafttreten der ATSG-Änderung. Entsprechend ist vorliegend die Gutachtensanordnung nach den ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zu prüfen. -4-