1.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen anwendbar sind, namentlich jene in Art. 43-49 ATSG (SR 830.1; vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.2 S. 322). Somit gelten die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich dem Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung – sofern diese nicht IV-spezi- fisch sind – auch im Verfahren der Unfallversicherung.