2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 88) einzutreten ist.