2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: -3- "1. Es sei die (Zwischen-)Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Es sei festzustellen, dass für die Feststellung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers keine weitere Begutachtung erforderlich sei. 3. Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. 4. Unter o/e Kostenfolge."