Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vertrauensarztes stellte sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 ihre Leistungen mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Fussbeschwerden rechts per 3. August 2021 ein. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 fest.