1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt am Char- cot-Marie-Tooth-Syndrom. Er war seit dem 19. Oktober 2020 beim Departement B._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1. Januar 2022 die Groupe Mutuel GMA AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist, obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 24. Juni 2021 stolperte er zu Hause über eine Balkontürschwelle und zog sich beim Sturz eine Verletzung am rechten Fussgelenk zu. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).