In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist festzuhalten, dass den E-Mails vom 25. Mai (VB 77 ff.), 30. Mai (VB 80) oder 28. Juni 2023 (VB 82) kein Anfechtungswille zu entnehmen war. Die Beschwerdegegnerin hatte folglich auch keine Pflicht zur Weiterleitung der E-Mails vom 25. Mai (VB 77 ff.), 30. Mai (VB 80) oder 28. Juni 2023 (VB 82) nach Art. 58 Abs. 3 ATSG und -8- die Beschwerdefrist wurde damit auch mit diesen nicht gewahrt (vgl. E. 1.1. und 2.2. hiervor). 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).