Damit hätte für den Beschwerdeführer auch ersichtlich sein müssen, dass seine E-Mails nicht als Beschwerde betrachtet werden. Innert Beschwerdefrist erhob der Beschwerdeführer jedoch keine Beschwerde, sondern gelangte lediglich mit E-Mail vom 28. Juni 2023 mit einer erneuten Frage an die Beschwerdegegnerin (VB 82).