15. November 2023 (VB 109) bei der Beschwerdegegnerin und mit E-Mails vom 21. und 27. Dezember 2023 sowie 2. Januar 2024 beim Versicherungsgericht tat. Nach Prüfung der E-Mail vom 30. Mai 2023 (VB 80) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann mit E-Mail vom 2. Juni 2023 noch einmal auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 und die laufende Beschwerdefrist aufmerksam (VB 81). Damit hätte für den Beschwerdeführer auch ersichtlich sein müssen, dass seine E-Mails nicht als Beschwerde betrachtet werden.