Der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 wurde mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darin darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zuständig sei und was eine Beschwerde enthalten müsse (VB 76 S. 9). Dem trotz mangelnden Sprachkenntnissen mit Hilfe des Google Übersetzers (VB 109) gut per E-Mail kommunizierenden Beschwerdeführer wäre es, wie bereits vorangehend ausgeführt, ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Adresse des Versicherungsgerichts (online) ausfindig zu machen oder dies konkret bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, wie er dies dann auch mit E-Mail vom