Es wird jedoch kein darüber hinaus gehender Wille des Beschwerdeführers erkenntlich, die mit Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2023 (VB 76) entstandene und ihn betreffende Rechtslage ändern zu wollen. Selbst bei Laien, an deren Eingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4 mit Hinweisen), ist eine Eingabe jedoch nur dann als Beschwerde entgegenzunehmen, wenn aus ihr ein Beschwerdewille hervorgeht (vgl. E. 2.2. hiervor).