In der E-Mail vom 25. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer lediglich kommentarlos weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ein ärztliches Attest seines Hausarztes ein (VB 77 ff.) und mit den E-Mails vom 30. Mai (VB 80) und 28. Juni 2023 (VB 82) stellte er jeweils kritische Fragen zur kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Dezember 2022 (VB 52). Es wird jedoch kein darüber hinaus gehender Wille des Beschwerdeführers erkenntlich, die mit Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2023 (VB 76) entstandene und ihn betreffende Rechtslage ändern zu wollen.