2.4. Im vorinstanzlichen Verfahren konnte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2022 ohne Weiteres zum Ausdruck bringen, dass er mit der Mitteilung vom 22. November 2022, in der die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer informierte, dass das Taggeld per 30. November 2022 eingestellt werde und unfallbedingt keine ärztliche Behandlung mehr notwendig sei (VB 46), nicht einverstanden sei (VB 50). Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2022 (VB 54) vermochte er sodann mit Schreiben vom 27. Dezember 2022, klar gekennzeichnet als "Einspruch gegen die Verfügung vom 05. 12. 2022", Einsprache zu erheben (VB 59).