Am 2. Juni 2023 beantwortete die Beschwerdegegnerin die Fragen des Beschwerdeführers ebenfalls per E-Mail und verwies den Beschwerdeführer, falls er mit dem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 nicht einverstanden sei, auf die Rechtsmittel. Er könne dagegen innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde einreichen (VB 81).