Mit E-Mail vom 25. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ohne weitere Ausführungen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines Hausarztes bis Ende Januar 2023 (VB 77 f.) und ein ärztliches -6- Attest seines Hausarztes ein, dass die Behandlung nach dem am 4. August 2022 erlittenen Arbeitsunfalls per 1. Februar 2023 abgeschlossen worden sei (VB 79).