Die Verletzung der Weiterleitungspflicht ändert - bei gegebenem Anfechtungswillen - nichts an der fristwahrenden Wirkung der rechtzeitig erhobenen Beschwerde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4 und 7.1; 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4, je mit Hinweisen). 2.3. Dem Verlauf des E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist vom 25. Mai bis am 4. Juli 2023 insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: