Die betreffende Person hat erkennbar zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit dem erlassenen Entscheid nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will. Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Verletzung der Weiterleitungspflicht ändert - bei gegebenem Anfechtungswillen - nichts an der fristwahrenden Wirkung der rechtzeitig erhobenen Beschwerde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4 und 7.1;