es dem Beschwerdeführer, spätestens als die Beschwerdegegnerin ihn in der E-Mail vom 2. Juni 2023 (VB 81) für den Fall, dass er mit dem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 nicht einverstanden sei, erneut auf das dagegen zur Verfügung stehende Rechtsmittel verwiesen hatte, zumutbar gewesen, bei der Beschwerdegegnerin nach der Adresse des Versicherungsgerichts zu fragen und damit noch fristgerecht Beschwerde einzureichen. Dies hat er jedoch unterlassen. Es besteht damit kein Fristwiederherstellungsgrund gemäss Art. 41 ATSG.