Die E-Mail vom 9. September 2023, welche von der Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht weitergeleitet wurde, wurde ebenfalls erst rund zweieinhalb Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist versandt. Selbst wenn bereits diese als Beschwerde und die Eingabe vom 28. November 2023 entsprechend als Beschwerdeverbesserung betrachtet würde, wäre die Beschwerde verspätet eingereicht worden, weshalb darauf zufolge Fristablaufs nicht eingetreten werden könnte.