Beschwerde wurde am 28. November 2023 der Q._____ Post übergeben und traf am 7. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht ein. Somit wurde die vorliegende Beschwerde erst rund fünf Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben und damit verspätet eingereicht, weshalb darauf zufolge Fristablaufs nicht eingetreten werden kann. Die E-Mail vom 9. September 2023, welche von der Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht weitergeleitet wurde, wurde ebenfalls erst rund zweieinhalb Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist versandt.