2.4. Am 21. und 27. Dezember 2023 sowie am 2. Januar 2024 tätigte der Beschwerdeführer Eingaben per E-Mail. Am 17. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer auf dem Postweg weitere Unterlagen zu den Akten. -3- 2.5. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Nachfolgendes: "a) Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. b) Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 zu bestätigen." 2.6. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: