2.2. Das Versicherungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2023 darauf hin, dass rechtsgenügliche Eingaben an das Gericht zu unterschreiben und auf dem Postweg einzureichen bzw. direkt beim Gericht abzugeben seien und daher die E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. September 2023 nicht berücksichtigt werden könne. 2.3. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 30. November 2022 hinaus bis zum 31. Januar 2023.