Versicherungsleistungen per 30. November 2022 eingestellt würden. Nachdem sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden erklärt hatte, holte die Beschwerdegegnerin eine weitere kreisärztliche Beurteilung ein und hielt mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 an der Einstellung der Leistungen per 30. November 2022 fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 ab. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin übermittelte dem Versicherungsgericht mit Schreiben vom 18. September 2023 eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. September 2023.