1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 1. September 2022 am 4. August 2022 beim Spazieren hinfiel, das Bewusstsein verlor und sich eine Prellung am Schädel zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit einem ihrer Kreisärzte. Mit Mitteilung vom 22. November 2022 informierte sie den Beschwerdeführer, dass die