Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen in Form der Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens im Verfahren nach Art. 44 ATSG zu tätigen haben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2.3), um alsdann ihre weitere Leistungspflicht erneut zu beurteilen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde eventualantragsgemäss teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 aufzuheben sowie die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).