_, Facharzt für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2022 – gestützt auf die identischen echtzeitlichen beziehungsweise ereignisnahen medizinischen Akten wie Dr. med. C._____ – zum Schluss kam, es lägen keine klaren Hinweise "für relevante vorbestehende Schäden" vor, weshalb "das Beschwerdebild inkl. dem unglücklichen komplikationsbehafteten postoperativen Verlauf […] überwiegend wahrscheinlich unfallkausal auf das Ereignis vom 20.11.2020 zurückzuführen" sei (VB 40, S. 2). Zudem bejahte der behandelnde Facharzt der Universitätsklinik F._____ eine Unfallkausalität der Befunde (VB 103). Mit dieser abweichenden Beurteilung des beratenden Arztes und mit der fachärztlichen