angestammten Tätigkeit aus und attestierte wegen der Handgelenksbeschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (VB 82, S. 7). Diese beiden Aussagen stehen in einem unauflösbaren Widerspruch. Zu beachten ist ferner, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. N._____, Facharzt für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2022 – gestützt auf die identischen echtzeitlichen beziehungsweise ereignisnahen medizinischen Akten wie Dr. med.