3.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 5. August 2022. Dieser hielt zusammengefasst fest, das Ereignis vom 20. November 2020 mit leichter Distorsion des rechten Handgelenks sei nicht geeignet, die bildgebend dargestellte Läsion der ECU-Sehen zu verursachen.