Vielmehr seien auch die über den 21. Januar 2021 hinaus persistierenden Beschwerden auf das Ereignis vom 20. November 2020 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei daher (weiterhin) leistungspflichtig. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. November 2020 mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 zu Recht per 21. Januar 2021 eingestellt hat.