eine Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____ vom 5. August 2022 (VB 82) im Wesentlichen davon aus, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 20. November 2020 kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei. Eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits über den 21. Januar 2021 hinaus bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr seien auch die über den 21. Januar 2021 hinaus persistierenden Beschwerden auf das Ereignis vom 20. November 2020 zurückzuführen.