2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 18.12.2023 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin / Versicherten seien die korrekten Leistungen aus UVG zuzusprechen und auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin […] zurückzuweisen, damit diese korrekt abkläre (Untersuchungsmaxime), insbesondere ein verwaltungsexternes Gutachten durchführe. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."